Forderungen der komba jugend (Tarifrunde 2016)

Es ist unübersehbar, dass sich die demografische Entwicklung auch in den öffentlichen Verwaltungen verstärkt. Das altersbedingte Ausscheiden von vielen Kolleginnen und Kollegen in den nächsten Jahren wird immer mehr zunehmen.

Diesen Entwicklungen kann nur durch die verstärkte Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs und deren Förderung während und nach der Ausbildung begegnet werden.

Hierbei muss der öffentliche Dienst seine Attraktivität für junge Menschen steigern und ihnen unterschiedliche Lebensperspektiven, wie z.B. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, bieten. Aber auch die finanziellen Voraussetzungen für diese Lebensperspektiven müssen geschaffen werden.

Daher hat die komba Bundesjugendleitung für die anstehende Einkommensrunde 2016 die Landesjugendleitungen nach ihren Vorschlägen für Forderungen der komba jugend befragt. Von den Landesjugendleitungen aus Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und Hessen sowie von der Landesvorsitzenden der gkl aus Berlin wurden Vorschläge eingereicht.

Aus diesen Vorschlägen und den bisherigen Forderungspapieren der komba jugend zu den letzten Einkommensrunden im TVöD und TV-L haben wir folgende Forderungen für die anstehende Einkommensrunde aufgestellt:

  • Erhöhung der Ausbildungsentgelte um einen Sockelbetrag von 50 Euro

Eine angemessene Bezahlung ist neben einer hohen Ausbildungsqualität und anderen Rahmenbedingungen für eine attraktive Ausbildung im öffentlichen Dienst unerlässlich. Aus diesem Grunde sind die Ausbildungsentgelte um 50 Euro zu erhöhen.

  • Übernahme im Anschluss an die Ausbildung – dauerhafte Entfristung der bisherigen Regelung

Nach § 16 a TVAöD werden die Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung bei entsprechendem Bedarf zunächst für 12 Monate und danach bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst übernommen. Diese Regelung hat sich aus unserer Sicht bewährt, ist aber derzeit auf die Laufzeit des Tarifvertrages begrenzt. Daher muss Regelung im § 16 a TVAöD entfristet werden.

  • Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte und Auszubildende im Bereich des TVöD (§ 23 (1) TVöD bzw. § 13 (1) TVAöD) haben derzeit einen Anspruch auf Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 Euro (Beschäftigte) bzw. 13,29 Euro (Auszubildende) durch den Arbeitgeber. Diese geringen Beträge der Arbeitgeber stellen für die Beschäftigten derzeit kaum einen Anreiz dar, einen Vermögensaufbau (z.B. für die Altersvorsorge) zu treffen. Um einen höheren Anreiz zum Vermögensaufbau zu schaffen, sollten die Arbeitgeberanteile für die vermögenswirksamen Leistungen auf mindestens 40 Euro erhöht werden.

  • Anpassung der Tarifgebiete Ost/West bei den Sonderzahlungen/der Arbeitszeit

Die Jahressonderzahlungen werden sowohl bei den Beschäftigten (§ 20 TVöD) als auch bei den Auszubildenden (§ 14 TVAöD) im Tarifbereich West und Ost in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Die Wochenarbeitszeit im Tarifgebiet Ost beträgt 40 Std. und im Tarifgebiet West 39 Std. Beides ist nach 26 Jahren nach der Wiedervereinigung nicht mehr hinnehmbar. Daher sind die Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost auf das Niveau des Tarifgebietes West anzuheben und die Wochenarbeitszeiten bundesweit auf 39 Std. festzuschreiben.

  • Reisekosten für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

In § 10 (2) Satz 4 TVAöD wird bei überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nur der Verpflegungsmehraufwand in Höhe der Sozialversicherungsentgelt-verordnung (Frühstück, Mittag, Abendessen) gewährt. Bei überbetrieblichen Maßnahmen außerhalb des Wohnortes fallen neben den Kosten für die Hauptmahlzeiten auch weitere Verpflegungskosten an. Diese Kosten haben die Auszubildenden von ihrem Ausbildungsentgelt zu zahlen. Es ist für die Auszubildenden unzumutbar, dass sie sich bei auswärtigen Ausbildungsmaßnahmen teilweise selbst verpflegen müssen  Die Regelung ist so zu ändern, dass der Verpflegungsmehraufwand vollständig (ohne Einschränkung gemäß der Sozialversicherungsentgeltordnung) übernommen wird.

Nach § 10 (3) Satz 1 TVAöD werden die notwendigen Fahrtkosten für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule durch den Arbeitgeber übernommen, wenn diese 6 % des Ausbildungsentgeltes für das erste Ausbildungsentgelt übersteigt. Der Besuch einer auswärtigen Berufsschule ist für die Ausbildung unerlässlich und deren Besuch wird vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser keine entsprechende Berufsschule am Ausbildungsort anbietet. Es ist daher nicht hinnehmbar, dass die Auszubildenden einen Eigenbeitrag für die Fahrtkosten zur auswärtigen Berufsschule tragen. Der Eigenanteil des Auszubildenden für die Fahrtkosten zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule ist ersatzlos zu streichen.

  • Familienheimfahrten ausbauen

Der § 10 a TVAöD sieht die Übernahme der Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Monat vom Ort der Ausbildungsstätte/auswärtige Berufsschule zum Wohnort der Eltern, Ehegatten etc. vor. Gerade für junge Auszubildende oder Auszubildende mit familiären Verpflichtungen  (Kinderbetreuung/Pflege von Angehörigen o.a.) sind auf häufige Heimfahrten angewiesen. Die Kosten für die zusätzlichen Heimfahrten haben die Auszubildenden von Ihrem Ausbildungsentgelt zu tragen. Dies stellt eine unzumutbare Härte dar. Aus diesem Grunde muss die Übernahme der Fahrtkosten für Familienheimfahrten durch die Arbeitgeber ausgebaut werden.

  • Wegfall der Mindestunterrichtszeiten an Berufsschulen

Wenn Auszubildende an einem theoretischen, betrieblichen Unterricht (Berufsschule) von mindestens 270 tatsächlichen Minuten teilnehmen, dürfen Sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. So ist es im § 7 (3) TVAöD geregelt. Die Auszubildenden müssen sich an Ihren Berufsschultagen auf die in der Berufsschule vermittelten Lerninhalte konzentrieren können. Dies ist nicht gegeben, wenn Sie nach dem Besuch der Berufsschule noch  in ihre Ausbildungsdienststelle müssen. Daher muss die in § 7 (3) TVAöD genannte Mindestunterrichtszeit ersatzlos gestrichen werden.

  • Urlaubsanspruch für Auszubildende

Beschäftigte im Bereich des TVöD haben gemäß § 26 TVöD einen Jahres- Urlaubsanspruch 30 Tagen (bei einer 5 Tage Woche), während die Auszubildenden gemäß § 9 TVAöD einen Jahres-Urlaubsanspruch von 28 Tagen (bei einer 5 Tage)  haben. Dies stellt eine Ungleichbehandlung zwischen den Beschäftigten und den Auszubildenden dar. Der Urlaubsanspruch der Auszubildenden ist daher auf 30 Tage zu anzuheben.

  • Teilzeit auch in der Ausbildung ermöglichen

Beschäftigten ist es nach § 11 (1) TVöD möglich, dass sie Ihre Arbeitszeit zur Betreuung eines minderjährigen Kindes oder eines pflegebedürftigen Familienangehörigen reduzieren können. Eine solche Regelung sieht der TVAöD bisher nicht vor. Da der öffentliche Dienst Vorreiter bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sein will, sollte es Auszubildenden nach dem TVAöD eine solche Teilzeitregelung ebenfalls ermöglicht werden.

  • Zukunftsfähige Entgelttabelle schaffen

Stufengleiche Höhergruppierung - Während seiner beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst durchläuft ein Beschäftigter die einzelnen Erfahrungsstufen. Bei einer Höhergruppierung fällt der Beschäftigte häufig eine Erfahrungsstufe zurück. So ist das Streben nach einer Höhergruppierung für viele Beschäftigte nicht so erstrebenswert. Aus diesem Grunde ist die Einführung der stufengleichen Höhergruppierung zwingend erforderlich.

Wegfall der Erfahrungsstufe 1 - Das Grundentgelt einer Entgeltgruppe spiegelt die Erfahrungsstufe 2 wieder. Es ist nicht ersichtlich, warum zunächst eine Eingruppierung darunter erfolgt. Die Erfahrungsstufe 1 muss daher ersatzlos gestrichen werden.

Vollständiger Neuschnitt der Entgelttabelle - In den letzten Jahren entstand ein zunehmendes Ungleichgewicht zwischen den Entgeltgruppen innerhalb der Entgelttabelle. Eine Systematik  ist kaum noch zu erkennen. Die systematischen Abstände in der Entgelttabelle (horizontal und vertikal) sind daher wiederherzustellen.

  • Übernahme aller notwendigen Ausbildungsmittel

Nach § 11 Abs. 2 TVAöD werden den Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt, die sie zur Berufsausbildung oder zum Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Neben den kostenlos zu Verfügung gestellten Ausbildungsmitteln müssen die Auszubildenden noch weitere Ausbildungsmittel wie z.B. Ergänzungslieferungen zu Gesetzestexten anschaffen. Diese Ausbildungsmittel haben die Auszubildenden selbst zu zahlen. Der § 11 Abs. 2 TVAöD muss dahingehend erweitert werden, dass alle Ausbildungsmittel kostenlos zu Verfügung gestellt werden.

  • Arbeitsbefreiung bei der Entbindung des Kindes

Beschäftigten wird bei der Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag Arbeitsbefreiung gewährt (§ 29 TVöD). Heutzutage gründen aber viele Paare eine Familie ohne verheiratet oder verpartnert zu sein. Darum müssen auch unverheiratete oder verpartnerte Lebenspartner einen Tag Arbeitsbefreiung für die Niederkunft des gemeinsamen Kindes erhalten.

Nach oben
Kontakt Tarif

Christian Dröttboom

droettboom(at)komba.de

Nach oben